Wegehalterhaftung

Wenngleich die Jahreszeit und das Wetter derzeit noch zu Wanderungen und gemütlichen Herbstsparziergängen einladen, darf nicht übersehen werden, dass doch die kalte Jahreszeit naht. Nicht nur aber vor allem in den Wintermonaten stellt sich regelmäßig die Frage, ob bzw. wer zur Verantwortung gezogen werden kann, also haftet, wenn sie auf einem „Weg“ verunfallen.

Die folgenden Ausführungen gelten selbstverständlich Jahreszeit –unabhängig, besonders häufig wird jedoch die Frage der Weghalterhaftung im Zusammenhang mit dem Winterdienst, also bei Schneefall, Glatteisbildung etc. wichtig. Selbstverständlich sind sie als Verkehrsteilnehmer, sei es als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer, verpflichtet, sich den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen, die situationsbedingt notwendige Sorgfalt walten zu lassen und die entsprechende „Ausrüstung“, wie festes Schuhwerk oder Winterreifen zu nutzen und Ihr Fahr- bzw. Gehverhalten den Witterungs- und Straßenverhältnissen anzupassen.

Wird jedoch durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinen Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist.

Als Weg im Sinne des Gesetzes gilt dabei jede Landfläche, die von Jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden dürfen, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt sind. Dazu gehören neben Straßen und Gehwegen beispielsweise auch Montainbike-Strecken, Zufahrten zu Parkhäusern, von jedermann benutzbare Privatstraßen, aber auch Forst- und Wanderwege oder Rodelbahnen und Langlaufloipen sowie Skipisten.

Haftung des Wegehalters

Eine mögliche Haftung des Wegehalters tritt nur im Falle der erlaubten Benutzung des Weges ein und entfällt, wenn die Unerlaubtheit der Nutzung erkennbar war.

Ist beispielsweise eine Privatstraße durch einen Schranken abgesperrt oder mit einem entsprechenden Hinweisschild versehen, ist die Unerlaubtheit der Nutzung erkennbar. Halter des Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt bzw. die Verfügungsmacht über diesen Weg hat. Die Haftung des Wegehalters besteht für den mangelhaften Zustand des Weges. Maßgeblich für die Beurteilung einer allfälligen Mangelhaftigkeit ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen.

Welche Maßnahmen ein Wegehalter konkret zu ergreifen hat, hängt ab von der Art des Weges, besonders von seiner Widmung undder geografischen Situierung in der Natur ab. Dementsprechend wird zu unterscheiden seien, ob es sich um eine stark frequentierte Straße, eine wenig genutzte Gemeindestraße oder einen zwar zugänglichen, aber kaum frequentierten Forstweg handelt. Von der Verkehrssicherungspflicht mitumfasst der fast sind im Übrigen auch die im Zuge eines Weges gelegenen Brücken, Brückengeländer, Gräben, Stützmauern und ähnliches.

Der vom Gesetzgeber geforderte Zustand des Weges richtet sich danach, was dem Halter zugemutet werden kann. Selbstverständlich ist der Wegehalter auch verpflichtet, den Zustand des Weges zu kontrollieren, um so dann notwendigenfalls die entsprechenden Maßnahmen treffen zu können. Selbstverständlich spielt auch die geografische Lage des Weges, ob dieser also im stark frequentierten Gebiet oder weiter abseits liegt, ebenso eine Rolle wie die jahreszeitlichen Bedingungen. Bei der Beurteilung, ob der Halter eines Weges zur Haftung herangezogen werden kann, ist im Einzelnen zu prüfen, ob er alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benutzung gerade dieses Weges sicherzustellen.

Eine wesentliche Einschränkung der Wegehalterhaftung ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Wegehalter für den Ersatz eines Schadens nur haftet, sofern er oder „einer seiner Leute“ den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Dies bedeutet, dass der Wegehalter nur dann haftet, wenn er bewusst oder doch auffallend sorglos die entsprechenden Maßnahmen unterlässt.

Auch zu diesem Themenkreis stehe ich gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung!

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

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