Infos zur Ehescheidung

Wenngleich die Scheidungsrate in den letzten Jahren ein wenig gesunken ist, ist dieser dennoch relativ hoch. So wurden im Jahr 2024 in Österreich rund 15.000 Ehen, dies entspricht rund 37%, geschieden. Auch wurden im Jahr 2024 in Österreich rund 170 eingetragene Partnerschaften aufgelöst.

Ich darf an dieser Stelle darauf verweisen, dass in rechtlicher Hinsicht zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft kaum nennenswerte Unterschiede bestehen. Unterschiede bestehen vor allem in der Begrifflichkeit. So werden Ehen zu Lebzeiten durch Scheidung, die eingetragenen Partnerschaften hingegen durch Auflösung beendet.

Eine Ehescheidung, aber auch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, kann aus unterschiedlichen Gründen bzw. basierend auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgen.

Die mit Abstand größte Zahl an Scheidungen erfolgt im Einvernehmen der Ehegatten, also „freiwillig“. In über 85% aller Fälle werden Ehen einvernehmlich geschieden.

In Betracht kommt aber auch eine Ehescheidung aus Verschulden. Eine solche Scheidung ist durch Klage geltend zu machen, wobei der Kläger schwere Verfehlungen des Ehegatten zu beweisen hat. Auch ist eine Ehescheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft möglich. Diese Scheidungsform wird durch Klage geltend gemacht und ist es erforderlich, dass die häusliche Gemeinschaft für gewisse Zeiträume –nämlich zumindest 3 Jahre- aufgehoben ist. Schließlich können Ehen sogar aufgrund auf geistigen Störungen beruhenden Verhaltens oder wegen Geisteskrankheit geschieden werden, die Bedeutung dieser zuletzt genannten Scheidungsformen ist allerdings beinahe zu vernachlässigen.

Auch eingetragene Partnerschaften können aus im Wesentlichen gleichartigen Gründen aufgelöst werden.

Scheidung im Einvernehmen

Für eine Scheidung im Einvernehmen sind wesentliche Punkte zu regeln. Selbstverständlich muss Einigkeit über die Scheidungswunsch bestehen.

Zudem sind Regelungen betreffend minderjähriger Kinder zu treffen. Dies umfasst sowohl Fragen der Obsorge, des überwiegenden Aufenthalts des Kindes, allenfalls des Besuchskontaktes zum anderen Elternteil und insbesondere der Unterhaltsansprüche des Kindes/der Kinder.

Zudem zu regeln sind sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche im weitesten Sinne zwischen den Ehegatten. Im Zuge dessen ist zu vereinbaren, ob Ehegattenunterhalt gewährt wird. Auch ist eine Verteilung des ehelichen Vermögens durchzuführen. Vereinfacht ausgedrückt ist jenes Vermögen aufzuteilen, welches während aufrechter Ehe erworben wurde. Vermögenswerte, welche von einem Ehegatten alleine in die Ehe eingebracht wurden oder welche während aufrechter Ehe einem Ehegatten alleine zugewendet wurden, unterliegen in der Regel nicht der Aufteilung!
Im Rahmen dieser Vermögensaufteilung ist auch regelmäßig zu entscheiden bzw. zu vereinbaren, wer Mieter der Ehewohnung bzw. Eigentümer dieser wird oder bleibt. Oftmals werden im Rahmen von Eigentumsübertragungen Ausgleichzahlungen vereinbart. Auch alle übrigen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparguthaben, Kunstwerke etc. sind zu verteilen.

Selbstverständlich ist auch eine Regelung hinsichtlich bestehender Schulden zu treffen.

Sollte eine Scheidung nicht im Einvernehmen, sondern im Klagsweg eingeleitet werden, sind die vorangeführten Fragen in der Regel in mehreren, verschiedenen Gerichtsverfahren zu klären! Wenngleich also die einvernehmliche Scheidung diesbezüglich große Vorteile bietet, ist es dennoch unbedingt erforderlich, die Scheidungsfolgen und Regelungsmöglichkeiten eingehend zu erörtern und sich dementsprechend beraten zu lassen!

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

Durch vielfältige Ausbildung und Praxiserfahrung verfügen wir über Fachwissen, welches über das rein juristische Fachwissen hinausgeht. Unsere Spezialisierungen münden in einer umfassenden Beratungskompetenz für Unternehmen und Privatpersonen.

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