Die Besitzstörungsklage

Sicherlich ist Ihnen der Begriff der Besitzstörung bzw. der Besitzstörungsklage grundsätzlich bekannt. Heute darf ich Ihnen diese Begriffe etwas näher erklären und einen Überblick über das Vorgehen bei einer möglichen Besitzstörung.

Den Besitz einer Sache –aber auch eines Rechts- kommt (gerichtlich) Besitzschutz zu. Die grundlegende gesetzliche Bestimmung dazu lautet: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, den selben eigenmächtig zu stören“. Weiters regelt das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), dass der Gestörte das Recht hat, die Untersagung des Eingriffs und den Ersatz des nachweislich eingetretenen Schadens gerichtlich zu fordern.

Die Besitzstörungsklage

Die Besitzstörungsklage steht sowohl dem Eigentümer als auch dem Besitzer zu. Als Besitzer gilt beispielsweise der Mieter einer Wohnung, während der Eigentümer regelmäßig der Vermieter ist, also jene Person, dem die Wohnung „gehört“. Besitzer ist also derjenige, der eine Sache benutzen darf. Von einer Besitzstörung spricht man, wenn jemand fremde Besitzrechte eigenmächtig, ohne Erlaubnis, beeinträchtigt oder verletzt. Ein typischer Fall der Besitzstörung liegt vor, wenn jemand auf einem fremden Privatparkplatz oder auf einem fremden Grundstück ohne Erlaubnis parkt. Wie bereits ausgeführt, müssen Sie nicht Eigentümer der Sache bzw. der Liegenschaft sein, um eine Besitzstörung aufzugreifen. So kann auch der Mieter gegen den Falschparker vorgehen.
Zu den typischen Besitzstörungshandlungen gehören, neben dem Parken auf fremden Grund, etwa das Betreten oder Befahren eines Privatgrundstückes, das Zuparken von Aus- und Einfahrten, das Zuparken eines fremden PKW, aber auch das unbefugte Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter oder der Austausch von Wohnungsschlösser durch einen Mitbewohner bzw. den Vermieter ohne Absprache und Rechtsgrund.

Dauer und Fristen

Grundsätzlich nicht wesentlich ist es, wann eine Besitzstörung erfolgt bzw. wie lange sie dauert. Das kurze Abstellen eines Fahrzeuges auf einen Privatparkplatz kann daher bereits eine unzulässige Störungshandlung darstellen. Es ist auch nicht unbedingt erforderlich, dass der Parkplatz oder das Grundstück gekennzeichnet ist, Parkverbot-Schilder sind nicht unbedingt erforderlich, jedenfalls aber sinnvoll , da sich diesfalls der Störer keinesfalls darauf berufen kann, dass ihm der Eingriff in ihren Besitz nicht ersichtlich war.
Sollte jemand unzulässig in Ihren Besitz eingreifen, ist es wichtig, diese Besitzstörung zu dokumentieren, um sie später beweisen zu können. Fertigen Sie etwa Lichtbilder vom widerrechtlich abgestellten PKW an, vermerken Sie unbedingt Datum (und Uhrzeit) der Störungshandlung und ziehen Sie allenfalls Zeugen bei. Festhalten darf ich, dass die Dauer der Störung nicht unbedingt wesentlich ist, auch das kurze Parken auf fremden Grund kann bereits eine Besitzstörung darstellen. Nach abgeschlossener Dokumentation müssen Sie unbedingt und möglichst rasch versuchen, die Identität des Störers zu erfahren. Handelt es sich eben um einen widerrechtlich abgestellten PKW, so kann über das Kennzeichen zumindest den Fahrzeughalter ausgeforscht werden. Rasches Handeln ist deshalb erforderlich, da eine Besitzstörungsklage innerhalb von 30 Tagen ab der Störungshandlung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen ist. Oft ergeht an den Störer vor Einbringung der Klage die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sich zu verpflichten, derartige Störungen nicht zu wiederholen. Ihr Anwalt berät Sie gerne, ob eine Besitzstörungshandlung vorliegt, eine Besitzstörungsklage einzubringen ist oder eine außergerichtliche Lösung durch Unterlassungserklärung sinnvoll erscheint!
Vorsicht ist unbedingt bei jeder Art der Selbsthilfe geboten. Dieses Abschleppen des widerrechtlich abgestellten PKWs stellt oftmals eine unzulässige Selbsthilfemaßnahme dar und kann als Besitzstörungshandlung Ihrerseits gewertet werden!

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

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