Das Abstellen von Fahrzeugen
Nicht nur in größeren Städten, sondern zunehmend auch in anderen Orten, wie etwa unserer Marktgemeinde Wagna, stellt die Parkplatzsuche mitunter eine zeitaufwendige und manchmal sogar nervenaufreibende Aufgabe dar.
Dies umso mehr, wenn der meistens benutzte, vor dem Haus bzw. Wohnort gelegene Parkplatz besetzt ist. Ich darf Ihnen heute ein paar Tipps bzw. Informationen rund um das Thema „Parken“ zukommen lassen.
Selbstverständlich sind Sie grundsätzlich berechtigt, Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Grund abzustellen bzw. zu parken. Ebenso selbstverständlich sind dabei jedoch einige Vorschriften, insbesondere die Regelungen der StVO (Straßenverkehrsordnung) zu berücksichtigen. Natürlich können Sie gekennzeichnete Parkplätze entsprechend der allenfalls vorhandenen Bodenmarkierungen benutzen. Beachten Sie dabei aber, dass tatsächlich nur ein Parkplatz beansprucht wird; benutzen Sie zwei Parkplätze, kann dies ein Parkvergehen darstellen. Selbstverständlich dürfen Sie keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindern, insbesondere den Lenker eines bereits parkenden Fahrzeuges nicht am Wegfahren hindern. Zu beachten sind zudem auch allenfalls vorhandene Verkehrszeichen, Gebots- Verbotsschilder etc.
Außerhalb von gekennzeichneten Parkplätzen können Sie Ihr Fahrzeug am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abstellen, wenn keine Verbotsschilder aufgestellt sind und weitere Voraussetzungen gegeben sind. Parkt man auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, müssen mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr frei bleiben, Einbahnstraßen muss zumindest ein Fahrstreifen frei bleiben. Nach der Rechtsprechung ist dabei von einer Fahrstreifenbreite von etwa 2,6 Meter auszugehen. Unzulässig ist es nicht nur, sein Fahrzeug in ausgewiesenen Verbotsbereichen abzustellen. Auch vor Haus- und Grundstückeinfahrten ist das Parken ebenso verboten wie das Parken auf Gehsteigen, im Haltestellenbereich von Massenbeförderungsmitteln während der Betriebszeiten, auf Schutzwegen und Radfahrüberfahrten. Auch ausgewiesene Ladezonen („ausgenommen Ladetätigkeit“) dürfen nicht zum Parken genutzt werden. Im Bereich von Fahrbahnkuppen, an Engstellen, vor bzw. in unübersichtlichen Kurven, auf Brücken, in Unterführungen und Straßentunnels ist das Halten und Parken verboten.
Gerne übersehen wird auch, dass das Abstellen/Parken von Fahrzeugen auf Grünflächen, selbst wenn es sich dabei um öffentliches Gut, also so genannten Gemeindegrund, handelt, grundsätzlich verboten ist. Es bedarf eigentlich keiner Erwähnung, dass das Parken auf fremden Privatgrund ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten generell verboten ist. Ein Verstoß dagegen hat oftmals eine Besitzstörungsklage durch den Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zur Folge. Dies gilt durchaus auch für Parkplätze vor Geschäften. Hier sind unbedingt die Parkordnungen zu beachten, welche in der Regel vorsehen, dass der Parkplatz nur für den Besuch des Geschäftes und für eine festgelegte Höchstdauer zulässig ist.
Probleme ergeben sich insbesondere auch regelmäßig hinsichtlich Parkplätzen, die vor einem Wohnhaus gelegen sind und vom Bewohner regelmäßig benutzt werden. Liegt dieser Parkplatz auf öffentlichem Grund, kann er grundsätzlich von jedem Verkehrsteilnehmer benutzt werden, wenn dem Bewohner kein alleiniges Nutzungsrecht eingeräumt wurde bzw. zukommt.
Selbstverständlich ist es jedoch meiner Meinung nach eine Frage der Notwendigkeit und vor allem des zwischenmenschlichen Verhaltens, ob ein solcher Parkplatz beansprucht wird!


