Ehrenbeleidigung

Zu den Grundprinzipen (moderner) Demokratien gehört es glücklicherweise, eine eigene Meinung haben und diese auch vertreten und äußern zu dürfen.

Dies gilt selbstverständlich auch für Ansichten, die weithin als unpopulär oder sogar unrichtig gelten. Dieses Recht der freien Meinungsäußerung ist (grund) rechtlich geschützt und als immens wichtig zu werten. Eine Grenze ist diesem Recht jedoch dort gesetzt, wo etwa verbotene Inhalte transportiert oder Ehre und Ansehen anderer Personen verletzt werden könnte. Ganz allgemein ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das Recht jedes einzelnen eben dort endet, wo in die Rechte anderer Personen eingegriffen wird. Die „Ehre“ und der „wirtschaftliche Ruf“ zählen als Persönlichkeitsrechte zu den absoluten Rechten und genießen dementsprechend zivil-, aber auch strafrechtlichen Schutz.

Schaden oder Gewinnentgang

Erleidet jemand durch eine Ehrenbeleidigung einen tatsächlichen Schaden oder einen Gewinnentgang, so ist er berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Dies gilt auch, wenn jemand Behauptungen aufstellt, die den Kredit, den Erwerb oder des Fortkommen einer anderen Person gefährden können, sofern der äußernden Person die Unrichtigkeit dieser Behauptung bekannt ist oder sie diese kennen musste. Zu unterscheiden ist also zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen. Während ehrenbeleidigende Werturteile grundsätzlich nicht zulässig sind, kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens allerdings die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Der Vorwurf von schlechter Qualität von Waren oder Dienstleistungen stellt dementsprechend in der Regel keine Ehrenbeleidigung dar, kann aber sehr wohl als kreditschädigende Tatsachenbehauptung Folgen haben. Voraussetzung für rechtliche Konsequenzen ist es jedenfalls, dass die beleidigende und/oder kreditschädigende Äußerung zumindest einer weiteren Person, also nicht nur dem Betroffenen, zugänglich ist und zukommt.

Von der Ehrenbeleidigung zu unterscheiden sind die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Beleidigung. Auch das Strafgesetzbuch schützt also Ehre und Ansehen jeder Person. Wer also

„...einen Anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen...“

ist nach der Bestimmung des § 111 StGB zu bestrafen, sofern die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht. Eine strafrechtliche relevante Beleidigung begeht, "wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht“. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen des Vorwurfes der üblen Nachrede der „Täter“ nicht zu bestrafen ist, wenn die Behauptung als wahr sein wird. Dies ist bei der Beleidigung nicht der Fall.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beleidigung im strafrechtlichen Sinne nur erfüllt sind, wenn die entsprechenden Äußerungen/Handlungen mehreren Personen zugänglich wird. Schließlich darf ich darauf hinweisen, dass sowohl die üble Nachrede als auch die Beleidigung sogenannte Privatanklage-Delikte darstellen. Dies bedeutet, dass das Opfer selbst einen entsprechenden Strafantrag einzubringen hat.
Wenngleich dem Recht auf freie Meinungsäußerung höchster Stellenwert einzuräumen ist, ist also doch Vorsicht geboten. Gerade im Rahmen der Nutzung der technischen Möglichkeiten, sozialen Medien etc. ist Vorsicht geboten, da hier regelmäßig davon auszugehen ist, dass Äußerungen einer Vielzahl von Menschen zugänglich werden, wodurch ein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verwirklicht sein kann.

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

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