Invaliditätspension

Häufig tritt der Fall ein, dass erwerbstätige Personen, die die Alterspension noch nicht in Anspruch nehmen können, infolge Krankheit, Unfall oder ähnlichem ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt nachgehen können.

Wenn also die Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension haben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Von Invaliditätspension spricht man bei als Arbeitern beschäftigten Personen, als Angestellte tätige Personen können die Berufsunfähigkeitspension beantragen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, empfiehlt es sich, dies vorerst mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen. Sodann ist die Antragstellung an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt notwendig. Diese kann von Ihnen selbst relativ einfach durch ein kurzes Schreiben an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt vorgenommen werden. Durch die Pensionsversicherungsanstalt wird ein Überprüfungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens werden Sie sich einer Untersuchung durch einen von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragten Arzt zu stellen haben. Dieser erstattet sodann ein Gutachten über Ihren Gesundheitszustand und darüber, ob und wie weit Sie in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Sodann erlässt die Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid, mit dem über Ihren Antrag auf Gewährung der Invalidität/- Berufsunfähigkeitspension entschieden wird. Für einen positiven, also pensionsgewährenden Bescheid müssen neben der Minderung der Erwerbsfähigkeit weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Invalidität/-Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich dauerhaft oder doch für einen längeren Zeitpunkt vorliegen. Es darf kein Rechtsanspruch auf geeignete und zumutbare Maßnahmen bestehen, die ihren Verbleib im Erwerbsleben ermöglichen (Umschulungen etc.). Zudem muss die Wartezeit erfüllt sein, das bedeutet, dass Sie eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten aufweisen müssen. Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Alterspension noch nicht erfüllt sein.

Wird im Bescheid ausgesprochen, dass Ihnen die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension nicht zuerkannt wird, so müssen Sie sich damit nicht abfinden. Sie haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt binnen der Ihnen bekanntgegebenen Frist –in der Regel 3 Monate- Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Dieses ist für Sie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Aufgrund einer solchen Klage wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, in dem vom Gericht die notwendigen Gutachten zur Feststellung Ihres Gesundheitszustandes in Auftrag gegeben werden. Dabei handelt es sich um andere Ärzte, die vom Gericht bestimmt werden und unabhängig vom Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Ihren Gesundheitszustand festzustellen haben. Auch wird selbstverständlich im Gerichtsverfahren das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen geprüft.
Es kommt doch immer wieder vor, dass durch ein solches Gerichtsverfahren letztlich die Pensionsgewährung erreicht wird, sodass die entsprechende Klagsführung stets anzudenken ist!

Wichtig ist, dass in einem solchen Gerichtsverfahren keine Kostenersatzpflicht gegenüber der Pensionsversicherung besteht, falls die Klage erfolglos bleibt. Das bedeutet, dass Sie keine Kosten der Pensionsversicherungsanstalt zu tragen haben. Auch ist ein solches Gerichtsverfahren grundsätzlich gebührenfrei, Sie haben daher für die Kosten der Sachverständigen nicht aufzukommen und auch an das Gericht keine Zahlungen zu leisten. Sollte die Klage abgewiesen werden, haben Sie jedoch für die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes selbst aufzukommen. Selbstverständlich werde ich als Ihr Anwalt jedoch vor Klagsführung mit Ihnen erörtern, ob sie rechtschutzversichert sind und bejahendenfalls Ihre Versicherung um Kostenübernahme ersuchen!

Selbstverständlich stehe ich auch zu diesem Thema für Anfragen und Vertretungen gerne zur Verfügung!

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

Durch vielfältige Ausbildung und Praxiserfahrung verfügen wir über Fachwissen, welches über das rein juristische Fachwissen hinausgeht. Unsere Spezialisierungen münden in einer umfassenden Beratungskompetenz für Unternehmen und Privatpersonen.

Alle Beiträge von