Kostenersatz in Gerichtsverfahren

Vielleicht haben Sie in letzter Zeit vernommen, dass ab 01. April 2025 die Gerichtsgebühren deutlich erhöht wurden. Ich darf dies zum Anlass nehmen, Ihnen kurz Auskunft zu diesen Gerichtsgebühren und vor allem zur Frage des Kostenersatzes in Gerichtsverfahren geben.

Wenn sie bei Gericht beispielsweise eine Klage einbringen, Exekution beantragen oder eine Änderung im Grundbuchsstand herbeiführen wollen, haben Sie dafür die sogenannte Pauschalgebühr (Gerichtsgebühr) zu leisten, also dafür einen genau bestimmten Betrag an das Gericht zu bezahlen. Wollen Sie etwa EUR 2.000,00 einklagen, hatten Sie bislang EUR 114,00 an Gerichtsgebühr zu bezahlen. Ab 01. April 2025 wurde dieser Betrag auf EUR 140,00 erhöht.

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens können jedoch weitere, deutlich höhere Kosten, beispielsweise für Ihren Rechtsanwalt, für beizuziehende Sachverständige, für Zeugengebühren, für allenfalls benötigte Dolmetscher etc. entstehen. Zu berücksichtigen ist, dass vor Gericht jede Partei ihre Kosten zunächst selbst zu tragen hat. In vielen –wenngleich nicht in allen- zivilgerichtlichen Angelegenheiten ist es jedoch gesetzlich vorgesehen, dass die unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, notwendigen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen Kosten zu ersetzen hat. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Fall des vollständigen Obsiegens. Dringen Sie mit Ihren Ansprüchen nur teilweise durch, so erhalten Sie auch nur teilweise Kostenersatz. Werden Ihnen 80% der eingeklagten Summe zugesprochen, erhalten Sie 60% Ihrer Vertretungskosten sowie 80% der entstandenen Barauslagen (Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren) etc. ersetzt. Werden Ihnen 50% des geltend gemachten Betrages zugesprochen, führt dies in der Regel bereits zur Kostenaufhebung, Sie haben diesfalls Ihre Kosten selbst zu tragen, dem Gegner aber keinen Prozesskostenersatz zu leisten.

Werden Ihnen weniger als 50% des eingeklagten Betrages zugesprochen, führt dazu, dass Sie Prozesskostenersatz an den Gegner zu leisten haben. Wird Ihr Klagebegehren gänzlich abgewiesen, haben Sie nicht nur die eigenen Kosten zu tragen, sondern auch die den Gegner entstandenen und vom Gericht festgesetzten Kosten zu ersetzen. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, wird diese möglicherweise alle Ihnen entstehenden bzw. verbleibenden Kosten ersetzen. Dazu wird Ihr Rechtsanwalt mit der Rechtschutzversicherung im Vorfeld in Kontakt treten, um die Frage der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung zu klären! Auch im Strafverfahren können, insbesondere wenn Sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragen, Kosten entstehen. Auch im Strafverfahren haben Sie für die Kosten Ihres Rechtsanwaltes selbst aufzukommen und im Falle der Verurteilung auch anteilige Kosten des Gerichtsverfahrens, welche vom Gericht im Einzelfall bestimmt werden, zu bezahlen. Ein Prozesskostenersatz wie im Zivilverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst im Falle eines Freispruches oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens haben Sie die Kosten Ihrer Verteidigung selbst zu tragen.

Gesetzlich vorgesehen ist jedoch ein Beitrag zu den Verteidigerkosten, der je nach Verfahrensart unterschiedlich hoch gedeckelt ist. Im Strafverfahren vor Bezirksgerichten werden Verteidigungskosten bis maximal EUR 5.000,00, im Verfahren vor dem Einzelrichter am Landesgericht bis maximal EUR 13.000,00 bzw. in Verfahren vor dem Schöffen –oder Geschworenengericht bis maximal EUR 30.000,00 ersetzt. Dabei handelt es sich allerdings um die höchstmöglichen Beträge. Der tatsächliche Beitrag zu den Verteidigungskosten wird im Einzelfall gerichtlich festgelegt und deckt in der Regel die tatsächlichen Kosten der Verteidigung bei Weitem nicht ab!
In Strafverfahren besteht nur eingeschränkter Schutz durch Rechtschutzversicherungen, da die Versicherungen die Kostenübernahme gemäß den Versicherungspolizzen und Versicherungsbedingungen nur für den Fall eines Freispruches zusagen!

Selbstverständlich kommt daher der Frage der Kostentragung große Bedeutung zu und wird diese von mir als Ihr Anwalt mit Ihnen eingehend erörtert!

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

Durch vielfältige Ausbildung und Praxiserfahrung verfügen wir über Fachwissen, welches über das rein juristische Fachwissen hinausgeht. Unsere Spezialisierungen münden in einer umfassenden Beratungskompetenz für Unternehmen und Privatpersonen.

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