Die Schenkungsanrechnung
Wie Sie selbstverständlich wissen, gibt es gesetzliche Bestimmungen, die regeln, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tode zu welchen Teilen erhält. Gemeint sind hier die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge, die Möglichkeit der Testamentserrichtung sowie Bestimmungen über das Pflichtteilsrecht.
Letzteres regelt, welche nahen Angehörigen jedenfalls und zu welchen Teilen Ansprüche auf ihr hinterlassenes Vermögen haben.
Selbstverständlich können Sie zu Lebzeiten über Ihr Vermögen frei verfügen, sie sind also nicht verpflichtet, Ihren Nachkommen irgendetwas zu hinterlassen, es steht Ihnen vielmehr frei, Ihr gesamtes Vermögen zu verbrauchen. Sollten Sie jedoch zu Lebzeiten Vermögenswerte, wie etwa eine Liegenschaft, ein Sparbuch oder Bargeld usw. verschenken, können solche Schenkungen nach Ihrem Ableben bei der Verteilung Ihres Verlassenschaftsvermögens berücksichtigt werden. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Ihre nächsten Angehörigen, etwa Ihre Kinder und Ihr Ehe- bzw. eingetragener Partner, gleich behandelt werden sollen. Um ungewollte Ungerechtigkeiten diesbezüglich zu verhindern, kennt das Österreichische Erbrecht das Instrument der Schenkungsanrechnung.
Schenkungsanrechnung
Über eine solche Anrechnung können Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten tätigte, nachträglich im Erbfall berücksichtigt und eventuell Ungerechtigkeiten ausgeglichen werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Anrechnung auf den Erbteil und der Hinzu- und Anrechnung auf den Erbpflichtteil. Bei der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge muss sich ein Erbe eine Schenkung unter Lebenden anrechnen lassen, wenn der Verstorbene dies angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Bei der gesetzlichen Erbfolge, wenn also kein Testament errichtet wurde, kann auch ein anderes Kind die Anrechnung einer solchen Schenkung unter Lebenden unter gewissen Voraussetzungen begehren. Die Anrechnung erfolgt, indem dem Nachlassvermögen rechnerisch der Wert der Schenkung zugeschlagen wird. Hat ein Erblasser beispielsweise 2 Kinder und eines davon zu Lebzeiten mit EUR 50.000,00 unterstützt, ist dieser Betrag rechnerisch dem Nachlassvermögen von beispielsweise EUR 100.000,00 zuzuschlagen, sodass sich ein rechnerisches Vermögen von EUR 150.000,00 ergibt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge steht den Kindern jeweils die Hälfte zu, jenes, welches zu Lebzeiten beschenkt wurde, muss sich jedoch den Abzug der Schenkung in Höhe von EUR 50.000,00 gefallen lassen, sodass dieses Kind lediglich EUR 25.000,00 erhält.
Pflichtteilsrecht
Große Bedeutung kommt der An- bzw. Hinzurechnung von Schenkungen insbesondere im Pflichtteilsrecht zu. Ihnen ist bekannt, dass sie durch ein Testament beispielsweise Ihre Kinder ungleich behandeln können, durch die Bestimmungen über den Pflichtteil ist jedoch sichergestellt, dass grundsätzlich kein Kind leer ausgeht. Theoretisch kann aber versucht werden, die Bestimmungen des Pflichtteilsrechtes zu umgehen, indem etwa zu Lebzeiten einem Kind das gesamte Vermögen oder größere Teile davon geschenkt werden. Auch für solche Fälle sieht das Gesetz die Möglichkeit der Hinzu- bzw. Anrechnung von Schenkungen vor, damit zumindest der Pflichtteil ungeschmälert erhalten bleibt. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person, wie etwa ein Kind, unabhängig davon, wann diese Schenkung gemacht wurde, zur Anrechnung führen kann. Selbst eine Schenkung, die viele Jahre vor dem Tod des Elternteils erfolgte, kann also bei der Pflichtteilsermittlung an- bzw. zugerechnet werden. Auch für den Fall, dass der Erblasser Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, also etwa an entfernte Verwandte oder Fremde, getätigt hat, sieht das Gesetz die Möglichkeit der An- bzw. Hinzurechnung vor. In solchen Fällen können jedoch nur Schenkungen angerechnet werden, die in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Selbstverständlich gibt es jedoch auch gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Anrechnung bzw. Möglichkeiten, eine solche Anrechnung unter gewissen Voraussetzungen auszuschließen.
Auch für Ihre Fragen zur Schenkungsanrechnung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung!


