Rücktritt vom Vertrag

Immer wieder werde ich in solchen Zusammenhängen gefragt, ob eine Möglichkeit besteht, den Kauf bzw. den Vertragsabschluss rückgängig zu machen. In rechtlicher Hinsicht würde dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeuten.

  • Sie haben das im Fachhandel bestellte Fernsehgerät online günstiger gesehen?
  • Sie haben einen Mitvertrag unterschrieben, möchten aber die Wohnung nicht beziehen?
  • Das von Ihnen erworbene Auto entspricht doch nicht Ihren Vorstellungen?

 

Der Vertrag

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung mindestens 2-er Personen zustande, in dem sich diese über die relevanten Vertragsbestandteile einigen. Ein einseitiger Ausstieg aus einer solchen Vereinbarung, also ein Vertragsrücktritt, ist nur in seltenen Fällen möglich, nämlich dann, wenn ein solches Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt wird. Auch wenn Sie als Privatperson einen Vertrag mit einem Unternehmer abschließen, steht Ihnen ein Rücktrittsrecht nur in den gesetzlich genannten Fällen zu.
Ein solches Rücktrittsrecht steht Ihnen etwa zu, wenn Sie als Verbraucher Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben. Erfasst davon sind beispielsweise Vertragsabschlüsse bei Werbefahrten oder Abschlüsse im Rahmen von sogenannten Haustürgeschäften, bei denen Sie (unaufgefordert) ein Vertreter aufsucht. Dies selbst dann, wenn der Unternehmer Sie zum Vertragsabschluss sodann in seine Geschäftsräumlichkeiten bittet. Sollten Sie jedoch die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt haben oder sollte ein sofort erfüllbares Geschäft zu einem geringen Preis vorliegen, entfällt das Rücktrittsrecht.

 

Fernabsatz

Ebenso sind Sie, ohne Angabe von Gründen, berechtigt, vom Vertrag bei Geschäften im sogenannten Fernabsatz zurücktreten. Gemeint sind damit Geschäfte, die online getätigt werden. Vom Vorteil ist, dass dieses Rücktrittsrecht bei allen Fernabsatzgeschäften innerhalb der EU gilt. Die Rücktrittsfrist beträgt, wie beim eingangs erwähnten Außer-Geschäftsraumvertrag, auch hier 14 Tage. Die Rücktrittsfrist beginnt grundsätzlich mit Erhalt der Ware. Der jeweilige Unternehmer ist sogar verpflichtet, Sie über das Bestehen dieses Rücktrittsrechtes zu informieren. Unterbleibt eine solche Information, verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate! Der Rücktritt erfolgt durch eine entsprechend eindeutige, gegenüber dem Unternehmer abzugebende Erklärung. Bitte beachten Sie, dass im Fernabsatz bei gewissen Warengruppen kein Rücktrittsrecht besteht. Dazu gehören etwa schnell verderbliche Waren, die nach ihren speziellen Vorgaben gefertigt wurden oder versiegelten Waren, die aus Hygienegründen oder Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind.

 

Immobiliengeschäfte

Ein gesetzlich geregeltes Rücktrittsrecht besteht bei Immobiliengeschäften, also bei der Anmietung oder dem Erwerb von Wohnungen bzw. Häusern. Beabsichtigen Sie oder ein Nahangehöriger, das Objekt als Hauptwohnsitz zu nutzen und haben Sie die entsprechende Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung abgegeben, können Sie binnen einer Woche von diesem Vertrag zurücktreten.

Weitere Rücktrittsmöglichkeiten

Neben den genannten Fällen, in denen ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen möglich ist, bestehen weitere Rücktrittsmöglichkeiten, wenn Probleme in der Vertragserfüllung auftreten. Liefert beispielsweise ein Vertragspartner  die bestellte Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Frist, kann ein Vertragsrücktritt möglich sein.
Auch im Rahmen der Gewährleistung kann die Aufhebung des Vertrages (Rücktritt) gefordert bzw. durchgesetzt werden, wenn die Ware mangelhaft ist oder gewöhnlich vorausgesetzte oder vereinbarte Eigenschaften nicht aufweist und der Vertragspartner den Mangel nicht behebt.
Treten im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes maßgebliche Umstände, die der Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht ein und waren diese Umstände maßgeblich für Ihre Einwilligung, besteht für Sie ein Rücktrittsrecht.
Unterliegen Sie bei Vertragsabschluss einem maßgeblichen Irrtum, der vom Vertragspartner ausgelöst wurde oder der diesem hätte auffallen müssen, besteht allenfalls auch die Möglichkeit zur Vertragsaufhebung.

Auch bei allen Fragen zum Thema Vertragsrücktritt bzw. Vertragsaufhebung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Dr. Herbert Emberger

Dr. Herbert Emberger

Durch vielfältige Ausbildung und Praxiserfahrung verfügen wir über Fachwissen, welches über das rein juristische Fachwissen hinausgeht. Unsere Spezialisierungen münden in einer umfassenden Beratungskompetenz für Unternehmen und Privatpersonen.

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