Kindesunterhalt Selbsterhaltungsfähigkeit Studium
In diesem Beitrag darf ich mich einigen Fragen rund um das Thema Kindesunterhalt zuwenden. Kinder haben selbstverständlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob das Kind während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft geboren wurde oder nicht.
Kinder haben selbstverständlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob das Kind während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft geboren wurde oder nicht. Beide Elternteile haben anteilig zur Bedürfnisdeckung des Kindes beizutragen. Grundsätzlich leistet jener Elternteil, der das Kind im Haushalt betreut, dadurch seinen Beitrag. Sollte ein gemeinsamer Haushalt nicht bestehen, ist jener Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind nicht unmittelbar versorgt, verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten.
Die Eltern müssen zum Unterhalt des Kindes „nach ihren Kräften“ beitragen. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil seine Möglichkeiten ausschöpfen muss, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die unterhaltspflichtigen Eltern haben daher zu versuchen, ein nach ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten angemessenes Arbeitsentgelt zu beziehen. Dies gilt selbstverständlich nur insofern, als den Elternteilen die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
Lebt das anspruchsberechtigte Kind mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, so ist grundsätzlich Naturalunterhalt in Form der Zurverfügungsstellung der Wohnversorgung, der Beistellung der notwendigen Nahrung und Bekleidung, des Schulmaterials etc. zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, hat der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil Geldunterhalt zu leisten. Die Höhe des Geldunterhaltsanspruches hängt einerseits vom Alter und Bedarf des Kindes ab, andererseits aber auch vom Einkommen bzw. der Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Elternteiles. Im Normalfall bemisst sich der Unterhaltsanspruch anhand von Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteiles. Dieser Prozentsatz liegt zwischen 16% (für Kinder unter 6 Jahren) und 22% (für Kinder über 15 Jahren). Diese Prozentsätze werden geringfügig gesenkt, sollten mehrere Unterhaltspflichten bestehen.
Unterhaltsanspruch
Selbstverständlich stellt sich die Frage, bis zu welchem Alter bzw. wie lange der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht. Diesbezüglich darf ich festhalten, dass, entgegen weit verbreiteter Meinung, das Ende des Unterhaltsanspruches nicht an ein bestimmtes Alter, insbesondere auch nicht an die Vollendung des 18. Lebensjahres, gebunden ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht grundsätzlich vielmehr bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, also bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem das Kind sich selbst versorgen kann. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit ist erst ab Erzielung eines entsprechenden Einkommens bzw. ab der Möglichkeit der Erzielung eines solchen Einkommens gegeben. Bezieht das Kind beispielsweise Lehrlingsentschädigung, wird von der (vollen) Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht auszugehen sein. Sehr wohl sind aber solche Einkünfte als Eigeneinkommen zu berücksichtigen, das bedeutet, dass die Höhe des Unterhaltsanspruches entsprechend sinkt! Selbstverständlich ist es erforderlich, dass das Kind die Berufsausbildung zielstrebig verfolgt, ein oftmaliger Wechsel der Lehrstelle bzw. eine grundlos überlange und erfolglose Berufsausbildung kann dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch gänzlich erlischt.
Oftmals stellt sich auch die Frage, ob Eltern ihrem Kind ein Hochschulstudium ermöglichen müssen und während der Dauer dieses Hochschulstudiums ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, sofern das Studium den Lebensumständen des Kindes entspricht, damit das weitere berufliche Fortkommen des Kindes verbessert werden kann und vor allem das Studium ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Der Unterhaltsanspruch erlischt also, wenn ohne hinreichende Gründe entsprechender Studiumerfolg nicht vorliegt. Die Frage des Studiumerfolges wird anhand der Mindeststudiendauer, durchschnittliche Dauer und des konkreten Studiumerfolges bewertet!
Selbstverständlich stehe ich auch für Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung!


