Gewährleistung beim Fahrzeugkauf
Sie haben ein Fahrzeug gekauft –beispielsweise einen Neuwagen direkt vom Händler oder ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson? Bedauerlicherweise kann die Situation eintreten, dass das erworbene Fahrzeug nicht Ihren Vorstellungen entspricht oder vor allem Mängel und Schäden aufweist. In solchen Situationen stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten und Rechtsbehelfe, je nach Art des Fehlers und der Rechtspersönlichkeit des Verkäufers, zu. Die entsprechenden Möglichkeiten ergeben sich aus allenfalls vom Händler erteilten Garantiezusagen, aus den Bestimmungen des Gewährleistungsrechts und eventuell aus der Irrtumsanfechtung.
Garantiezusagen, Gewährleistung
Erwerben Sie ein Neufahrzeug von einem Händler, werden von diesem oftmals Garantiezusagen gegeben. Es handelt sich dabei um ein „Versprechen“ des Herstellers oder des Importeurs, eventuell auch des Händlers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Solche Garantiezusagen erfolgen rein freiwillig und sind häufig an Bedingungen, wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen geknüpft.
Gesetzlich geregelt sind hingegen Gewährleistungsfälle. Allgemein gilt, dass der Verkäufer dafür haftet, dass das Fahrzeug die vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften erfüllt. Selbstverständlich ist beim Neuwagenkauf davon auszugehen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert, also keine (technischen) Mängel aufweist und dem entspricht, was ansonsten vereinbart bzw. in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird.
Feststellung von Mängel
Sollten Sie nunmehr einen Mangel feststellen, ist es jedenfalls ratsam, rechtsfreundliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls ist es aber sinnvoll, unverzüglich mit dem Händler in Kontakt zu treten. Sollte tatsächlich ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegen, hat der Händler diesen Mangel zu beheben, also eine kostenlose Reparatur durchzuführen. Allenfalls sind Sie auch berechtigt –dies abhängig von Art und Schwere des Mangels- die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder den Erhalt eines anderen Fahrzeuges zu fordern! Sollte der Händler grundlos bzw. ohne zutreffenden Grund die Reparatur verweigern, können Sie diese auch in einer anderen Werkstatt vornehmen lassen und die Kosten dem ursprünglichen Händler anlasten. Zu beachten sind jedenfalls bestimmte Fristen.
Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, in dem sich ein Mangel bemerkbar machen muss bzw. dieser geltend zu machen ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuwagen grundsätzlich 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Wesentlich ist auch, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein muss. Schäden, welche im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung eintreten können (Verschleiß), begründen keine gewährleistungsrechtlichen Ansprüche.
Bitte beachten Sie, dass Ihre gewährleistungsrechtlichen Ansprüche, wenn sie als Privatperson und Konsument auftreten, vom Händler als Unternehmer nicht ausgeschlossen werden können!
Problematisch ist erfahrungsgemäß oftmals der Gebrauchtwagenkauf. Grundsätzlich gelten hier dieselben Voraussetzungen wie beim Neuwagenkauf. Zu beachten ist jedoch, dass das Fahrzeug natürlich nur jene Eigenschaften aufweisen muss, die üblicherweise von einem Fahrzeug gleicher Type, gleichen Alters und gleicher Laufleistung zu erwarten sind. Selbstverständlich können bei einem Gebrauchtwagen eher und früher Verschleiß-Schäden auftreten. Für solche haftet der Verkäufer nicht. Auch beim Gebrauchtwagenkauf können Ihre gewährleistungsrechtlichen Ansprüche, welche Ihnen als Privatperson und Konsument gegenüber dem Händler zustehen, von diesem nicht ausgeschlossen werden. Sehr wohl möglich und üblich ist jedoch ein Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenerwerb unter Privatpersonen. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass dennoch das Fahrzeug die –wenn auch nur schlüssig- vereinbarten Eigenschaften aufweisen muss. So ist natürlich davon auszugehen, dass beispielsweise ein 5 Jahre altes Auto mit geringer Laufleistung selbstverständlich fahrbereit ist. Auch können Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit einschränken oder ausschließen, trotz Gewährleistungsverzichtes geltend gemacht werden!
Auch in diesem Zusammenhang stehe ich selbstverständlich gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung!


